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Allgemeine Geschäftsbedingungen der i + i print spol. s r.o.

IdentifikationsNr. (IČO): 00 688 070, mit Sitz in SK-821 05 Bratislava, Mlynské Luhy 27, eingetragen im Handelsregister des Bezirksgerichts Bratislava I, Abteilung: Sro, Einlage Nr.: 136/B (im Folgenden „i+i print“ oder „Auftragnehmer“), gültig ab 1. Oktober 2021

I. EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) bestimmen gemäß § 273 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 513/1991 Slg., Handelsgesetzbuch, in der geltenden Fassung (nachfolgend „HGB“), einen Teil des Inhalts von Werkverträgen (im Folgenden „Vertrag“), auf deren Grundlage i+i print als Auftragnehmer das bestellte Werk an den Auftraggeber liefert. Das Werk bezeichnet den geforderten Leistungsgegenstand im Sinne des Vertrages, den i+i print als Auftragnehmer für den Auftraggeber in Ausübung seiner Geschäftstätigkeit herstellt (im Folgenden „Werk“).

2. i + i print ist nicht an die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder andere Bedingungen oder Bestimmungen gebunden, die der Auftraggeber auf einem Angebot, Preisangebot, einer Preisliste, Bestätigung, Rechnung oder ähnlichen Dokumenten angibt, und kein Verlauf der Leistungserbringung sowie keine Geschäftsgepflogenheiten können zur Änderung dieser AGB verwendet werden, es sei denn, i + i print stimmt dem ausdrücklich schriftlich zu.

3. Diesen AGB unterliegen alle Lieferungen der Werke des Auftragnehmers an den Auftraggeber auf Grundlage der von i+i print angenommenen Aufträge und sonst abgeschlossenen Verträge. Mit Unterzeichnung des Preisangebots/der Bestellung/des Vertragsabschlusses bestätigt der Auftraggeber, sich mit dem Inhalt dieser AGB bekannt gemacht zu haben und sein Einverständnis mit diesen AGB. Diese AGB sind untrennbarer Vertragsbestandteil. Abweichende Vereinbarungen in einem schriftlichen Vertrag haben Vorrang vor dem Wortlaut dieser AGB.

II. BESTELLUNG UND VERTRAGSABSCHLUSS

1. Der Auftraggeber bestellt beim Auftragnehmer auf Grundlage des ihm vom Auftragnehmer unterbreiteten Preisangebots und aufgrund einer anschließenden schriftlichen, dem Auftragnehmer zugestellten Bestellung die Lieferung eines bestimmten Werks, das hauptsächlich mit Art, Qualität, Menge (d.h. Auflage), Ausfertigung, Verpackung und Preis spezifiziert ist. Der Auftraggeber wird auch andere erforderliche Daten in der Bestellung angeben, wie z.B. Umfang, Maße, genaue Festlegung des erforderlichen Materials einschließlich Flächengewicht (Grammage), Dicke usw., sowie alle sonstigen Angaben, die für die Ausführung und den Versand des Werks erforderlich sind.

2. In der Bestellung gibt der Auftraggeber auch die Frist an, in der er die Lieferung des bestellten Werks fordert. Mit Herbeiführung des Konsenses zwischen den Parteien – schriftliche Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer, bei Änderungsvorschlägen des Auftragnehmers erst mit Bestätigung des Änderungsvorschlags durch den Auftraggeber – entsteht dem Auftragnehmer die Verpflichtung, dem Auftraggeber das vereinbarte Werk innerhalb der Auftragsfrist zu liefern, und dem Auftraggeber die Verpflichtung, vollständige und ordnungsgemäß erstellte Fertigungsunterlagen rechtzeitig zu liefern, das Werk zu übernehmen und den vereinbarten Preis ordnungsgemäß und rechtzeitig zu zahlen. Ist der Auftraggeber vertragsgemäß zur Vorauszahlung verpflichtet, beginnt die Erfüllungsfrist des Auftragnehmers erst am Tag nach Eingang der Vorauszahlung.

3. Der Auftraggeber ist jederzeit und auch nachträglich verpflichtet, dem Auftragnehmer ohne unnötigen Aufschub alle angeforderten Informationen und Unterlagen zum auszuführenden Werk zur Verfügung zu stellen, die der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis benötigt. Bei Verletzung dieser Pflicht verlängert sich die Frist zur Fertigstellung des Werks entsprechend dem Verzug des Auftraggebers und den Kapazitätsmöglichkeiten des Auftragnehmers; der Auftragnehmer haftet nicht für Verzögerungen und/oder Mängel, die damit zusammenhängen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist zur Bereitstellung von Unterlagen und Informationen ist der Auftragnehmer berechtigt, das Werk nach den überlassenen Unterlagen, ansonsten im üblichen Standard, auszuführen.

III. DRUCK UND UNTERLAGEN ZUR WERKSAUSFÜHRUNG

1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer zum vereinbarten Tag, sonst zum vom Auftragnehmer festgelegten Termin, vollständige und ordnungsgemäß erstellte Fertigungsunterlagen für die Ausführung des Werks in der erforderlichen Form und im erforderlichen Umfang zu liefern. Der Auftragnehmer prüft die Unterlagen und informiert den Auftraggeber über erkennbare Mängel und Unzulänglichkeiten. Für Fehler des Auftraggebers in den gelieferten Daten oder Unterlagen und eine dadurch verursachte Minderqualität haftet der Auftragnehmer nicht. Als vollständig und ordnungsgemäß gelten Unterlagen nach Beseitigung sämtlicher Mängel. Beseitigt der Auftraggeber beanstandete Mängel nicht und werden diese vom Auftragnehmer behoben, trägt der Auftraggeber die zusätzlichen Kosten; diese werden nach tatsächlichem Aufwand zu 60,- EUR pro Arbeitsstunde berechnet. Auf Wunsch des Auftraggebers kann der Auftragnehmer solche Korrekturen auf dessen Kosten vornehmen, soweit technisch möglich; auch diese Unterlagen bedürfen der Freigabe durch den Auftraggeber.

2. Liefert der Auftraggeber die Fertigungsunterlagen nicht oder verspätet und kann deshalb nicht weitergearbeitet werden, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Eingang ordnungsgemäßer und vollständiger Unterlagen entsprechend seinen Kapazitätsmöglichkeiten einen neuen verbindlichen Liefertermin festzulegen. Der Auftraggeber hat in diesem Fall weder ein Rücktrittsrecht noch einen Anspruch auf Schadensersatz.

3. Im Falle einer Änderung oder Verschiebung des Fertigstellungstermins aus den genannten oder anderen Gründen auf Seiten des Auftraggebers ist dieser verpflichtet, für das zur Werkherstellung bestimmte Material ein Lagergeld von 1,20 EUR je eingelagerter Palette und Kalendertag zu zahlen.

4. Beantragt der Auftraggeber die Freigabe eines technologischen Schrittes, wie Farbdruck, Oberflächenbehandlung, Drucknachbearbeitung oder Finalisierung, ist er verpflichtet, zum vom Auftragnehmer angegebenen Termin zu erscheinen und die Freigabe nach Prüfung schriftlich zu bestätigen. Das in Übereinstimmung mit freigegebenen Werkteilen hergestellte Werk kann später nicht reklamiert werden. Nachträgliche Änderungswünsche richten sich nach Artikel IV Punkt 3.

5. Der Auftraggeber ist vollumfänglich dafür verantwortlich, dass die gelieferten Unterlagen keinen Rechtsmangel aufweisen und keine Urheber- oder sonstigen Rechte Dritter verletzen, und hält den Auftragnehmer diesbezüglich vollumfänglich schad- und klaglos.

6. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Fertigungsunterlagen (Druckdaten, Modelle und Muster, Drucke, freigegebene Teile des Produktes, Matrizen und Stempel) ein Jahr ab Lieferung aufzubewahren.

IV. LIEFERUNG UND ÜBERNAHME DES WERKS

1. Der Auftragnehmer ist zur ordnungsgemäßen und termingerechten Ausführung des Werkes verpflichtet und berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen. Der Auftraggeber leistet die erforderliche Mitwirkung. Die Lieferung erfolgt an den vereinbarten Bestimmungsort.

2. Als ordnungsgemäße Ausführung gilt eine Leistung in der üblichen Qualität entsprechend Verarbeitungstechnik, verwendetem Material und Qualität der Fertigungsunterlagen. Eine reduzierte Qualität der Produktionsunterlagen kann sich angemessen in der Qualität des Werks widerspiegeln und gilt nicht als Mangel. Aufgrund maschineller Fertigung kann die tatsächlich gelieferte Auflage von der vereinbarten Menge abweichen. Eine Differenz bis zu ±1% beeinflusst den vereinbarten Preis nicht; darüber hinaus erfolgt eine entsprechende Preisanpassung.

3. Beantragt der Auftraggeber die Absage des Werks, eine Verschiebung des Liefertermins oder eine Änderung von Auflage, Umfang oder Spezifikation, bedarf dies der Zustimmung des Auftragnehmers, auch hinsichtlich einer Preisänderung. Kann mit dem Materiallieferanten keine Änderung vereinbart werden oder befindet sich das Material bereits im Lager des Auftragnehmers, ist dieser berechtigt, das Material unverzüglich in Rechnung zu stellen. Der Auftragnehmer darf die Ausführung bis zur Einigung aussetzen.

4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Werk am vereinbarten Bestimmungsort zu übernehmen, die Übernahme schriftlich zu bestätigen und den Preis gemäß den vereinbarten oder in diesen AGB festgelegten Zahlungsbedingungen zu zahlen. Bei Annahmeverzug geht die Gefahr auf den Auftraggeber über; der Auftragnehmer darf das Werk auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers bei sich oder einem Dritten einlagern. Bei erforderlicher Neulieferung aus Gründen auf Seiten des Auftraggebers darf der Auftragnehmer die dadurch entstehenden Lager- und Transportkosten berechnen.

V. EIGENTUMS- UND GEFAHRÜBERGANG AM WERK

1. Die Gefahr am Werk geht mit physischer Übergabe an den vereinbarten Bestimmungsort auf den Auftraggeber über, d.h. mit Übergabe und Unterzeichnung des Lieferscheins. Erfolgt der Transport aufgrund schriftlicher Vereinbarung durch den Auftraggeber oder einen externen Spediteur, geht die Gefahr über, sobald der Auftraggeber über das Werk verfügen kann oder der Auftragnehmer es dem ersten Spediteur übergibt.

2. Das Eigentumsrecht am Werk geht erst mit vollständiger Bezahlung des Werkpreises (100%) gemäß diesen AGB bzw. dem jeweiligen Vertrag auf den Auftraggeber über.

3. Bis zur vollständigen Zahlung ist der Auftragnehmer als Eigentümer berechtigt, Räumlichkeiten des Auftraggebers oder Dritter zu betreten, in denen das Werk gelagert wird. Mit Bestellung bzw. Vertragsunterzeichnung stimmt der Auftraggeber ausdrücklich zu und gewährleistet den Zugang auch zu Räumlichkeiten Dritter sowie die notwendige Mitwirkung. Bei Verletzung dieser Pflichten ist der Auftragnehmer berechtigt, für jeden einzelnen Verstoß eine Vertragsstrafe von 10% des Preises des unbezahlten Werkes zu berechnen; diese ist binnen 15 Tagen nach Verrechnung fällig.

4. Ab dem Zeitpunkt, an dem der Auftraggeber über das gelieferte Werk verfügen kann, bis zur vollständigen Bezahlung ist er gemäß den einschlägigen Bestimmungen des HGB als Lagerhalter für das Werk verantwortlich.

VI. WERKPREIS UND ZAHLUNG

1. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, liefert der Auftragnehmer das Werk zu dem im Preisangebot genannten Preis; Bestimmungen dieser AGB über Preisänderungen bzw. andere Kosten gelten entsprechend. Preisangebote sind 30 Kalendertage gültig.

2. Der angegebene oder vereinbarte Preis versteht sich ohne Mehrwertsteuer. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Mehrwertsteuer gemäß den auf dem Gebiet der Slowakischen Republik geltenden Rechtsvorschriften zu berechnen.

3. Maßgebend ist die im Vertrag vereinbarte Zahlungsweise. Der Auftraggeber zahlt bargeldlos auf das Konto des Auftragnehmers, sofern nicht anders vereinbart. Der Preis ist bis zum auf der Rechnung angegebenen Datum zu zahlen; sofern nicht anders vereinbart, beträgt die Fälligkeit dreißig (30) Tage ab Rechnungsstellung.

4. Der Preis gilt mit Gutschrift des vollständigen Betrags auf dem Konto des Auftragnehmers als bezahlt.

5. Kommt der Auftraggeber mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug oder bestehen begründete Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit und stellt er keine ausreichende Sicherheit, ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, weitere nach Eintritt des Verzugs oder der Zweifel beauftragte Lieferungen auszuführen, und darf diese aussetzen oder vom Vertrag zurücktreten. Bei einem Zahlungsverzug von mehr als vierzehn (14) Tagen nach Fälligkeit darf der Auftragnehmer auch hinsichtlich nicht verzögerter Teile vom Vertrag oder Auftrag zurücktreten und informiert den Auftraggeber hierüber.

6. Bei nicht ordnungsgemäßer und/oder nicht rechtzeitiger Zahlung ist der Auftragnehmer zusätzlich zu Punkt 5 berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 0,03% des geschuldeten Betrages für jeden angefangenen Tag des Verzugs zu berechnen.

7. Erhöhen Lieferanten von Materialien, Rohstoffen oder Dienstleistungen zwischen dem Tag des Preisangebots und dem Tag der Lieferung vollständiger und ordnungsgemäßer bzw. vom Auftragnehmer genehmigter Fertigungsunterlagen ihre Preise um mehr als 3%, ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Erhöhung nach vorheriger Mitteilung im Werkpreis zu berücksichtigen.

8. Der Auftragnehmer ist hinsichtlich der Beschaffenheit der gelieferten Fertigungsunterlagen nach vorheriger Mitteilung berechtigt, den Werkpreis im Hinblick auf dadurch verursachte Änderungen in der Ausführung anzupassen.

VII. MÄNGELHAFTUNG

1. Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass das Werk gemäß den vereinbarten Bedingungen, den geltenden technischen Normen für die Bearbeitung von Druckerzeugnissen und den allgemein verbindlichen Rechtsvorschriften der Slowakischen Republik ausgeführt wird.

2. Der Auftragnehmer haftet nicht für natürliche Abnutzung oder Schäden, die erst nach Gefahrenübergang an den Auftraggeber eintreten oder auftreten, insbesondere durch fehlerhafte, unsachgemäße oder nachlässige Behandlung oder äußere Ereignisse, die nicht durch den Auftragnehmer verursacht wurden.

3. Bei Verpackungen, deren Konstruktion vom Auftragnehmer entworfen oder technisch angepasst wird, berücksichtigt der Auftragnehmer bei der Konstruktion den vorgesehenen Verwendungszweck, das Gewicht und die Beschaffenheit des verpackten Produkts, die erforderliche Tragfähigkeit, die Festigkeit der Verpackung sowie weitere technische Anforderungen, die ihm vom Auftraggeber mitgeteilt wurden oder ihm zum Zeitpunkt der Konstruktion bzw. Herstellung anderweitig bekannt sind. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer im Voraus alle wesentlichen Umstände der vorgesehenen Verwendung mitzuteilen, insbesondere Gewicht und Beschaffenheit des verpackten Produkts sowie Art der Befüllung, Lagerung, Stapelung, Beförderung und Handhabung, soweit diese die Funktion oder mechanische Belastbarkeit der Verpackung beeinflussen können. Der Auftragnehmer haftet nicht für Beschädigungen, Verformungen, das Aufgehen von Klebeverbindungen, Einreißen oder sonstigen Funktionsverlust, der durch eine Art der Befüllung, Lagerung, Stapelung, Beförderung, Handhabung oder sonstigen Verwendung verursacht wird, die ihm nicht im Voraus mitgeteilt oder mit ihm vereinbart wurde oder die nach Art und vereinbartem Verwendungszweck der Verpackung vernünftigerweise nicht vorhersehbar war. Wurden keine konkreten Verwendungsbedingungen oder mechanischen Parameter ausdrücklich vereinbart, begründet eine Beschädigung der Verpackung bei der nachfolgenden Handhabung nach der Befüllung für sich allein keinen Mangel des Werks.

4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Werk unverzüglich nach Übernahme zu untersuchen und offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens zwei (2) Tage nach Werksübernahme, anzuzeigen.

5. Bei Ausübung der Rechte aus der Mängelhaftung ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer ein Muster des mangelhaften Werks bzw. dessen Teils oder Zugang dazu zu übergeben und Mängel, Umfang und Art ihres Auftretens schriftlich zu spezifizieren. Die Wahl der Mängelbeseitigung obliegt dem Auftragnehmer, auch bei wesentlicher Vertragsverletzung. Der Auftragnehmer beseitigt die Mängel nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung binnen dreißig (30) Tagen nach Rückerhalt des mangelhaften Werkteils. Ist dies unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, gewährt der Auftragnehmer einen angemessenen Preisnachlass bzw. eine Gutschrift.

6. Bei Beseitigung einer Mängelbeanstandung durch Ersatzleistung ist der Auftraggeber verpflichtet, die reklamierte Ware zurückzugeben oder mit Zustimmung des Auftragnehmers nachweislich zu entwerten.

VIII. HÖHERE GEWALT

1. Die Verpflichtung des Auftragnehmers zur ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Lieferung erlischt, wenn die Erfüllung des angenommenen Auftrages durch höhere Gewalt nicht möglich ist.

2. Unter höherer Gewalt sind außergewöhnliche Umstände und Hindernisse zu verstehen, die den Auftragnehmer vorübergehend oder dauerhaft an der Erfüllung seiner Verpflichtungen hindern, nach Vertragsschluss bzw. Auftragsannahme eintreten, vom Auftragnehmer unabhängig sind und mit zumutbarem Aufwand nicht abgewendet werden konnten. Der Auftragnehmer darf die Lieferfrist angemessen verlängern oder vom Vertrag bzw. angenommenen Auftrag zurücktreten und haftet in beiden Fällen nicht für den verursachten Schaden. Höhere Gewalt umfasst insbesondere Feuer, Überschwemmung, Erdbeben, Verkehrsbeschränkungen, Wetterbedingungen, Streik, Pandemiemaßnahmen und ähnliche Ereignisse.

IX. ANWENDBARES RECHT UND STREITBEILEGUNG

 

1. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien unterliegen dem Recht der Slowakischen Republik, insbesondere dem HGB. Bei grenzüberschreitenden Werklieferungen schließen die Parteien die Anwendung des Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) sowie der Kollisionsnormen aus. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag oder der angenommenen Bestellung sind die allgemeinen Gerichte der Slowakischen Republik zuständig.